Satzung des Vereins „Vogtländische Wandervögel i

Stand: Mai 2005

Satzung des Vereins
„Vogtländische Wandervögel“


Buch 1. Allgemeiner Teil


§ 1 Mitgliedschaft

Als Mitglied werden alle die bezeichnet, die sich einmal im Jahr die Zeit nehmen, einen Tag mit dem Verein zu verbringen und an dem gemeinsamen „God safe the Beer“ Gedächtnis(verlust)marsch teilnehmen.


§ 2 Vorstand; Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten!

  2. Eine Vertretung der Interessen des Vereins nach außen (sollte es welche geben) ist durch jedes Mitglied möglich.


§ 3 Der Präsident

  1. Das Amt des Präsidenten ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.

  2. Der Präsident besitzt Weisungsbefugnis gegenüber allen Vereinsmitgliedern.

  3. Eine Enthebung aus dem Amt kann nur mittels eines Misstrauensantrags durch alle Mitglieder erfolgen.

  4. Sollte es zu einer Amtsenthebung kommen, sind alle Vereinsmitglieder verpflichtet, mittels eines Rundschreibens Vorschläge für das neu zu besetzende Amt des Präsidenten einzureichen.

  5. Eine Verweigerung des Amtsantritts wird nicht unter 3 Kisten Bier bestraft!


§ 4 Aufgaben und Pflichten des Präsidenten

  1. Der Präsident hat die Pflicht, alle Mitglieder des Vereins zur jährlichen Generalversammlung schriftlich zu benachrichtigen! Dies geschieht in der Regel spätestens einen Monat zuvor!

  2. Der Präsident hat die Aufgabe, alle eingehenden Anträge auf sachliche Richtigkeit zu prüfen und diese dann an alle Mitglieder weiterzureichen!

  3. Der Präsident ist neben dem Sicherheitsbeauftragten für die Verkehrssicherheit des Versorgungswagens verantwortlich!

  4. Der Präsident ist weiterhin verantwortlich für die Dekorierung des Versorgungswagens! Dies kann jedoch auch mittels einer Delegation erfolgen!

  5. In Ausnahmesituationen hat der Präsident die Pflicht, ein Einschreiten oder Unterlassen durch einzelne oder aller Mitglieder anzuordnen.


§ 5 Der Protokollführer

  1. Der Protokollführer wird alle 10 Jahre neu gewählt!

  2. Siehe § 3 Abs. 4!


§ 6 Pflichten des Protokollführers

  1. Der Protokollführer hat die Pflicht, alle Aktivitäten (einschließlich aller Hoch- und Tiefpunkte) auf der Wanderung mit Zeit und Ort zu protokollieren!

  2. Sollte es auf der Wanderstrecke zu Materialverlusten kommen hat der Protokollführer die Pflicht, auch dies mit Ort, Zeit, den Beteiligten und dem Tathergang zu dokumentieren.

  3. Der Protokollführer ist weiterhin verpflichtet, alle Daten im Anschluss an die Wanderung auszuwerten und einen zusammenfassenden Abschlussbericht zu schreiben! Dieser Bericht ist nach Fertigstellung an alle Mitglieder zu versenden!

  4. Eine Dokumentation in Bild und/oder Ton zur besseren Auswertung ist möglich.

  5. Sollte die Wanderung Anwärter in Probezeit begleiten, hat der Protokollant die Pflicht, die Beurteilungen von allen Mit- gliedern über das zukünftige Vereinsmitglied schriftlich zu Verfassen und an alle Mitglieder - einschließlich des Neuanwärters - zu versenden.

  6. Sollte der Protokollführer nach Meinung der anderen Mitglieder durchweg schlechte Arbeit abgeliefert haben, hat dieser mit einer Erhöhung seiner Amtszeit von 2 Jahren, bei Wiederholung 5 Jahren zu rechnen!


§ 7 Der Beauftragte für Recht und Ordnung

  1. Das Amt des Beauftragten für Recht und Ordnung ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.

  2. Eine Enthebung aus dem Amt kann nur mittels eines Misstrauensantrags durch alle Mitglieder erfolgen.


§ 8 Aufgaben und Pflichten des Beauftragten für Recht und Ordnung

  1. Der Beauftragte für Recht und Ordnung hat die Pflicht, alle internen und externen Vereinsaktivitäten zu überwachen und im Notfall einzuschreiten.

  2. Weiterhin hat er die Pflicht, bei drohenden Verstößen gegen die Vereinssatzung durch einzelne Mitglieder „einen Stein des Anstoßes“ zu geben.

  3. Der Beauftragte für Recht und Ordnung hat außerdem die Pflicht, alle Anträge von Vereinsmitgliedern auf das Vortragen von musikalischem Liedgut zu überprüfen und gegebenenfalls nach eigenem Ermessen einzelne Titel zu streichen.

  4. Der Beauftragte für Recht und Ordnung ist verpflichtet, allen eingehenden Hinweisen einer Verletzung der Vereinssatzung nachzugehen. Dies gilt auch für allgemein geltende Gesetze.

  5. Sollte es zu einem groben Verstoß einzelner Mitglieder gegen die Vereinssatzung kommen, hat der Beauftragte für Recht und Ordnung die Vollmacht, Sanktionen zu verhängen, falls diese nicht anderweitig in der Satzung geregelt sind.


§ 9 Der Umweltbeauftragte

  1. Der Umweltbeauftragte wird alle 10 Jahre neu gewählt.

  2. Siehe § 3 Abs. 4!


§ 10 Aufgaben und Pflichten des Umweltbeauftragten

  1. Der Umweltbeauftragte hat die Pflicht, alle entstehenden Abfälle nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu analysieren und die sachgerechte Entsorgung zu kontrollieren. Dies gilt besonders bei Kronkorken und Materialverlusten aus Unfällen.

  2. Weiterhin ist der Umweltbeauftragte verantwortlich, dass keiner der „toten Kameraden“ (leere Bierflaschen) zurück gelassen wird.

  3. Um einer Verbreitung der Schädlingsseuche durch den allgemein bekannten „Rülpskäfer“ entgegenzuwirken, hat der Umweltbeauftragte auf der Wanderung die Pflicht, alle Vereinsmitglieder anzumahnen diesen Schädling für Wald und Flur bei der Freilassung zu eliminieren. Bei Nichtbefolgung der Anordnung durch den Umweltbeauftragten, hat die betroffene Person mit einer Strafe von 30 Minuten alleinigen Ziehen des Versorgungswagens zu rechnen.

  4. Der Umweltbeauftragte hat weiterhin die Pflicht, bei Pausen geeignete Orte für die Harnentleerung zu suchen und zu bestimmen. Als Grundlage hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Grundwassergesetz, dem Bodenschutzgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz.

  5. Sollten grob fahrlässige Verstöße auftreten hat der Umweltbeauftragte die Pflicht, dies dem Verantwortlichen für Recht und Ordnung zu melden.


§ 11 Der Sicherheitsbeauftragte

  1. Der Sicherheitsbeauftragte wird alle 10 Jahre neu gewählt.

  2. Siehe § 3 Abs. 4!


§ 12 Aufgaben und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

  1. Der Sicherheitsbeauftragte hat die Pflicht, im Vorfeld des Tages der Tage den Versorgungswaagen zusammen mit dem Präsidenten auf Verkehrsicherheit und Mängel zu überprüfen. Notwendige Reparaturen sind gegebenenfalls zu veranlassen. Die Überprüfung erfolgt mittels einer Checkliste und wird mit einem Gutachten abgeschlossen.

  2. Sollte der Verein auf seiner friedvollen Wanderung von feindlichen Individuen (wilden Tieren wie z.B. Wildschweinen, Kampfkarnickeln, dem gemeinen Waldeichhörnchen, der gefährlichen Feuerameise, brunftwütigen Hirschen etc.) attackiert werden, hat der Sicherheitsbeauftragte eine Anzahl von Verteidigungsstrategien im Repertoire zu haben. Diese Szenarien sollten vor der Wanderung noch einmal theoretisch durchgespielt und vom Sicherheitsbeauftragen allen Vereinsmitgliedern erläutert werden.

  3. Weiterhin ist der Sicherheitsbeauftragte für die sichere Wegplanung verantwortlich. Sollte es zu unvorhergesehen Umleitungen auf der geplanten Wanderstrecke kommen, hat er die Pflicht, diesen Ersatzweg auf Befahrbarkeit für den Versorgungswagen und eventuelle Gefahren zu prüfen.

  4. Sollte es während der Wanderung zum Überqueren einer Hauptverkehrstraße kommen, ist der Sicherheitsbeauftragte verpflichtet, für eine sichere Absperrung zu sorgen, damit alle Vereinsmitglieder unversehrt auf die Gegenseite gelangen können. Sollten sich bei dieser Amtshandlung einzelne Verkehrsteilnehmer den Anweisungen des Sicherheitsbeauftragten wiedersetzen, hat er die Pflicht, sämtliche Fahrzeug- und Personendaten aufzunehmen und an den Verantwortlichen für Recht und Ordnung weiter zu leiten.

  5. Sollte der Verein während der Wanderung in eine Polizeikontrolle geraten, hat der Sicherheitsbeauftragte die Pflicht, alle erforderlichen Unterlagen (Sicherheitsgutachten, ABE- Scheine von Sondereinbauten, Bestechungsgelder, etc.) der Exekutive auszuhändigen.


§ 13 Der Öffentlichkeitsbeauftragte

  1. Der Öffentlichkeitsbeauftragte wird alle 10 Jahre neu gewählt.

  2. Siehe § 3 Abs. 4!


§ 14 Aufgaben und Pflichten des Öffentlichkeitsbeauftragten

  1. Der Öffentlichkeitsbeauftragte hat die Pflicht, alle Interessen des Vereines zu publizieren. Dies sollte vorrangig über die Vereinshomepage erfolgen.

  2. Der Öffentlichkeitsbeauftragte hat weiterhin die Pflicht, die Vereinshomepage zu pflegen und diese immer auf einem aktuellen Stand zu halten.

  3. Sollte es auf der Wanderung zu unvorhergesehenen Interviews (Presse, Radio, Fernsehen etc.) hat der Öffentlichkeitsbeauftragt die Pflicht, den Verein mit all seinen Interessen medienwirksam zu publizieren. In Ausnahmefällen, wie z.B. Interviews mit Frauenzeitschriften, ÖKO- Zeitschriften oder andere Interviews, die dem Verein schaden könnten, kann ein Interview verweigert werden. Die Entscheidung erfolgt mittels eines Schnellbeschlusses durch alle Mitglieder. Es zählt die absolute Mehrheit.

  4. Da das öffentliche Ansehen des Vereins von höchster Priorität ist, drohen bei wiederholten Zuwiderhandlungen und Nachlässigkeit Sanktionen von mindestens einem Kasten Bier.


§ 15 Der Versorgungsbeauftragte

  1. Der Versorgungsbeauftragte wird alle 10 Jahre neu gewählt.

  2. Siehe § 3 Abs. 4!


§ 16 Aufgaben und Pflichten des Versorgungsbeauftragten

  1. Der Versorgungsbeauftragte hat die Pflicht, jedes Jahr im Vorfeld die aktuellen Biergeschmacksfavoriten zu ermitteln.

  2. Weithin ist er verpflichtet, nach der Wanderung eine Verbrauchs- und Proviantanalyse durchzuführen und diese auszuwerten.

  3. Anhand der aktuellen Bierfavoriten von allen Mitgliedern und der Analyse des letzten Jahres ist er für richtige Auswahl der Biersorten und deren Beschaffung für das laufende Jahr verantwortlich. Eine Beschaffung durch andere Mitglieder ist natürlich mittels einer Delegation möglich.

  4. Der Versorgungsbeauftragte hat weiterhin die Pflicht, alle infrastrukturellen Festpunkte (Stellen an denen Steaks und Roster gebraten werden, etc.) zu ermitteln und diese in die Wegesplanung einzubringen.

  5. Sollte der Versorgungsbeauftragte nach Meinung der anderen Vereinsmitglieder schlechte Arbeit geleistet haben (wie: die falschen Biersorten ausgewählt; zu wenig Bier besorgt; infrastrukturelle Fehler; etc.) hat er mit harten Sanktionen zu rechnen


§ 17 Mitläufer und Ehrenmitglieder

  1. Alle Mitläufer und Ehrenmitglieder haben die Pflicht, bei allen Aktivitäten getreu der Vereinssatzung zu handeln und allen Anordnungen durch Weisungsbefugte Folge zu leisten.

  2. Zuwiderhandlungen werden nicht unter 1 Kasten Bier und nicht über 30 Minuten alleinigem Wagenziehen bestraft.


§ 18 Die Generalversammlung

  1. Eine Generalversammlung aller Mitglieder ist einmal im Jahr durchzuführen! Dies sollte vorrangig im Vorfeld des Tages der Tage passieren! Das Fernbleiben einzelner Mitglieder ist schriftlich mittels eines Antrages rechtzeitig und mit umfassender Begründung beim Präsidenten einzureichen! Ein Gültigkeitsbeschluss erfolgt durch alle Mitglieder!

  2. Bei einer Zurückweisung mangels ausreichender Gründe durch die Mitglieder muss der Betroffene mit einer Bestrafung nicht unter zwei Bierkästen rechnen!


§ 19 Aufnahme neuer Mit- Glieder

  1. Eine Aufnahme neuer Mitglieder ist prinzipiell möglich.

  2. Dies geschieht in erster Instanz mit einem Antrag und einer ausführlichen Bewerbung, einschließlich eines lückenlosen Lebenslaufes beim Präsidenten. Von einem polizeilichen Führungszeugnis ist abzusehen, wenn ein Vereinsmitglied als Bürge auftritt.

  3. Der Präsident hat diesen Antrag mit einer ausführlichen Prüfung nach den Anforderungskriterien des Vereins an alle Mitglieder weiter zu reichen.

  4. In der zweiten Instanz beschließen alle Mitglieder, ob sie dafür oder dagegen stimmen. Eine Stimmenenthaltung ist nicht möglich!

  5. Für eine Neuaufnahme müssen mindestens zwei Drittel dafür stimmen.

  6. Sollte die Abstimmung mit einer eindeutigen Mehrheit für die Neuaufnahme ausfallen, ist eine zweijährige Probezeit unumgänglich. Während dieser Probezeit muss das zukünftige Vereinsmitglied in zwei „God save the Beer“ Gedächtnis(verlust)märschen unter Beweis stellen, dass er allen Anforderungen des Vereins gewachsen ist. Eine Beurteilung nach der Wanderung erfolgt durch alle Mitglieder und wird vom Protokollant schriftlich festgehalten.

  7. Sollte es zu einer Neuaufnahme kommen, hat der Betroffene zusätzlich die Pflicht, eine Gebühr von 2 Bierkästen an die Vereinskasse zu entrichten.


§19b Ablehnung des Antrages

  1. Sollte die Beurteilung zweimal negativ ausfallen, muss der Antrag durch den Präsidenten abgelehnt werden.

  2. Eine Neubewerbung ist erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.

  3. Sollten weiterhin bestimmte grundlegende Anforderungen, die der Verein an seine Mitglieder stellt, nicht erfüllt sein (z.B. der Vereinsgruß „Prost du Sack“, kann auf den Antragsteller nicht bezogen werden; der Antragsteller leidet unter einer Bierallergie; etc), ist der Antrag sofort unwiederruflich abzulehnen.


§20 Rechte und Pflichten eines Anwärters

  1. Die Neuanwärter hat die Pflicht sich während der Wanderung allen Anweisungen durch „Alt-„ Mitglieder Folge zu leisten.

  2. Weiterhin ist das potentielle Neu- Mitglied verpflichtet sich im Vorfeld bei der Planung und Vorbereitung aktiv einzubringen.

  3. Um eine positive Bewertung anzusteuern sollte sich der Anwärter während der Wanderung auch positiv hervorheben (z.B. sich öfter freiwillig zum ziehen des Versorgungswagens melden, sich beim Bierkonsum zurückhalten, „Alt-“ Mitglieder bei ihren Pflichten unterstützen, etc.)


§ 21 Austritt aus dem Verein

Ein selbständiger Austritt aus dem Verein ist theoretisch nicht möglich. Als einzige Ausnahme wäre hier das Ableben des Vereinsmitgliedes zu nennen.


Buch 2. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder


§ 22 Das andere Geschlecht

  1. Am Tag der Tage sind alle (Ehe)Frauen, Freundinnen, Lebensabschnittsgefährtinnen (im Volksmund auch Weiber, Tussen, Dosen, Büchsen..........) zu Hause zu lassen!

  2. Verstöße werden nicht unter 6 Kästen Bier geahndet und im Härtefall droht zusätzlich der lebenslange Ausschluss vom Versorgungswagen!

  3. Eine Versorgung mit Nachschub (Bier und Essen) ist jedoch durch das andere Geschlecht möglich! Dieser Aufenthalt sollte jedoch nicht länger andauern als tatsächlich nötig!

  4. Sollte ein Vereinsmitglied aufgrund einer Verletzung die Wanderung nicht mehr fortsetzen können, ist ein Abtrabsport durch das andere Geschlecht möglich. Die Befähigung hierfür obliegt allein bei dem Präsidenten.


§ 23 Der Versorgungswagen

  1. Das Ziehen des Versorgungswagens sollte möglichst gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt werden! Im Regelfall sollten immer zwei Personen gleichzeitig den Versorgungswagen ziehen!

  2. Im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist ein Antrag mit ärztlichem Attest beim Präsidenten einzureichen! Täuschungen werden nicht unter 2 Kästen Bier oder 4 Stunden Dauerziehen des Versorgungswagens bestraft!

  3. Im Falle eines Angriffes hat jedes Mitglied die Pflicht, den Versorgungswagen mit seinem Leben zu verteidigen!


§ 24 Das Außenverhältnis

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, auf dem Marsch andere Vereine und Vereinigungen freundlich zu grüßen.

  2. Bei der Begegnung mit weiblichen Wesen gilt es sich dem eigentlichen Sinn des Tages zu erinnern. Das Fernbleiben von der Gruppe wegen besagter Individuen darf nur nach Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

  3. Eine Abgabe von Proviant ist lediglich in besonderen Ausnahmefällen möglich! Dies kann nur mittels eines Schnellbeschlusses aller Mitglieder vor Ort geschehen! Hierbei müssen mindestens zwei drittel dafür stimmen!

§ 25 Das Innenverhältnis

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Vorfeld des Tages der Tage Vorschläge für die Gestaltung etc. einzubringen!

  2. Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, alle anderen Vereinsmitglieder mit einem von Herzen kommenden ‚Prost’ zu begrüßen! (verwandte Grüße sind natürlich auch erlaubt)

  3. Wenn ein Vereinsmitglied mit ‚Prost ihr Säcke’ grüßt, ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, den Gruß mit ‚Prost du Sack’ zu erwidern!

  4. Sollte es auf dem Marsch zu Komplikationen kommen (Verletzungen, Herzbeschwerden, Kreislaufprobleme, etc), wird keines der Vereinsmitglieder zurück gelassen!


§ 26 Exekutionen

(aufgehoben)


Buch 3. Die Wanderung


§ 27 Der Start- und Zielort

Der Start- und der Zielort sind im Vorfeld durch die einzelnen Vereinsmitglieder zu klären! Bei Uneinigkeiten wird mittels einer Vereinsabstimmung durch alle Mitglieder ein Entschluss gefasst! Hierbei zählt die absolute Mehrheit!


§ 28 Die Pausen

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf dem Wanderweg einen Vorschlag für eine kurze Pause den anderen Probanden zu unterbreiten! Eine Pause erfolgt nur dann, wenn mindestens ein Drittel dafür stimmt!

  2. Ein unerlaubtes Entfernen von der Truppe von mehr als 2 Minuten, wird nicht unter 30 Minuten alleinigem Strafziehen des Versorgungswagens geahndet!

  3. In Ausnahmefällen, wie überhöhten Harndrang oder ähnlichen menschlichen Bedürfnissen, kann jedoch von einer Sanktion abgesehen werden!

  4. Große Pausen sind im Vorfeld mit der Wanderroute fest zu legen!


§ 29 Die Ausrüstung

  1. Jedes Vereinsmitglied ist an dem Tag der Tage für seine, dem Wetter angepasste Kleidung und Schuhe, selbst verantwortlich!

  2. Außerdem hat jedes Vereinsmitglied eventuell benötigte Hilfsmittel (Flaschenöffner, Wanderstock, Rucksack, Regenschirm, Stützstrümpfe, Blasenpflaster, Sitzunterlage, Fernglas, Insektenspray, etc) selbst, nach eigenem Ermessen, zu organisieren.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist am Tag der Tage dafür verantwortlich, dass sein interner Feuerlöscher funktionstüchtig und sauber ist!


§ 30 Musikalische Unterhaltungen

(1) Falls sich ein Vereinsmitglied mit dem Gedanken beschäftigen sollte am Tag der Tage musikalisches Liedgut von sich zu geben, ist eine Liste mit geplanten Titeln bei dem Verantwortlichen für Recht und Ordnung einzureichen.

(2) Sollte ein Radio die Wanderung begleiten, sind alle Volkstümlichen- und Schlagerkassetten sowie Compact Disks zu Hause zu lassen!!! Dies gilt besonders für das Material einer radikalen Bewegung der Akustikterrorismuszelle mit dem Namen ‚Neue Deutsche Welle’!

  1. Bei einer Verletzung des § 29 Abs. 1 und 2 wird dem Schuldigen der Zugang zum Versorgungswagen verweigert! Weiterhin darf er den Verein nur in 500m Abstand begleiten


§ 31 Ausnahmesituationen

  1. Sollte während des Vereinsmarsches irgendwo ein Feuer ausbrechen, hat jedes Vereinsmitglied die Pflicht, mit seinem internen Feuerlöscher dieser Bedrohung entgegen zu wirken. Der Einsatzbefehl liegt beim Präsidenten.

  2. Sollte es zu Nötigungen oder Belästigung durch einzelne Vertreter oder Gruppen, des anderen Geschlechtes kommen, muss gegebenenfalls eingeschritten werden. Der Einsatzbefehl liegt beim Präsidenten.


§ 32 Höhere Gewalten

  1. Sollte am Tag der Tage eine Wanderung aufgrund der vorherrschenden Wetterverhältnisse aus der Sicht einzelner Vereinsmitglieder nicht möglich sein, ist dies am Startpunkt mittels einer Abstimmung durch alle Mitglieder vor Ort zu klären.

  2. Erst wenn alle Vereinsmitglieder gegen eine Wanderung stimmen ist die Generalversammlung an diesem Tag, an einem anderen, trockenen und sicheren Ort abzuhalten. Die Entscheidung wo diese statt findet obliegt allein beim Präsidenten!

  3. Sollte auch nur ein Mitglied FÜR die Wanderung stimmen, ist diese egal welche Wetterbedingungen vorherrschen durchzuführen!

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